Kanalanschluss
Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Stadt Warendorf liegenden Grundstücks hat das Recht - und gleichzeitig die Pflicht -, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn dort Abwasser anfällt (Anschlusszwang). Dies gilt nur dort, wo bereits eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Grundstücksnähe vorhanden ist.
Grundsätzlich ist das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) in die öffentliche Kanalisation einzuleiten (Benutzungszwang).
Diese Verpflichtung gilt auch für das Regenwasser. In einigen Ausnahmefällen ist eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang für das Regenwasser möglich. Versickerungen auf dem Grundstück werden nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- als öffentlicher Kanal liegt vor dem Grundstück ein Mischwasserkanal
- der Boden ist versickerungsfähig (im Zweifel muss dies auf eigene Kosten durch ein hydrogeologischen Gutachten nachgewiesen werden)
- es besteht ein Notüberlauf zum öffentlichen Kanal
- es wird eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (Kreis Warendorf) erteilt (nicht erforderlich bei Flächenversickerung)
Wenn ein Grundstück neu an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden soll oder sich bauliche Änderungen auf dem Grundstück ergeben, ist ein Entwässerungsantrag zu stellen. Das Formular können Sie sich hier herunterladen.
Sämtliche Unterlagen sind spätestens vier Wochen vor Anschluss bzw. vor Durchführung der baulichen Maßnahmen beim Abwasserbetrieb Warendorf einzureichen. Diese Frist ist notwendig, damit ggf. ein separater Grundstücksanschluss (Verbindung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze) noch rechtzeitig vom Abwasserbetrieb Warendorf ausgebaut werden kann.
Auch in Ihrem eigenen Interesse sollte die Antragstellung rechtzeitig erfolgen, damit Sie nicht unter Umständen die Entwässerung wieder ändern müssen.
Bei Änderung von befestigten, abflusswirksamen Flächen (Neue Befestigung, (An-)Bau weiterer Gebäude(teile)) oder auch Entsiegelung von Flächen (Abriss von Gebäuden, Umwandeln von befestigten Flächen in Rasen oder Beete) muss eine Mitteilung über die Änderung an den Abwasserbetrieb Warendorf erfolgen. Dafür können Sie ein Formular verwenden, das Sie hier herunterladen können.
Für technische Fragen, insbesondere zum Entwässerungsantrag oder zum Kanalanschluss, steht Ihnen der Abwasserbetrieb Warendorf gerne zur Verfügung.
Revisionsschacht - Kontrollschacht
Auf allen Grundstücken, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, muss seitens des Grundstückseigentümers ein geeigneter Kontrollschacht mit einem Durchmesser von mindestens 400 mm errichtet und betrieben werden. Wenn kein Kontrollschacht vorhanden ist, muss der Grundstückseigentümer nachträglich einen Kontrollschacht einbauen.
Kontrollschächte müssen jederzeit frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht überbaut, überpflastert oder überpflanzt werden. Dies liegt auch im Interesse eines jeden Grundstückseigentümers, da bei möglichen Verstopfungen - oder auch für die vorzunehmenden Dichtheitsprüfungen - immer die Untersuchung vom Kontrollschacht aus vorgenommen wird.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers auf den Bau eines Kontrollschachtes außerhalb des Gebäudes verzichtet werden. Ein entsprechender Antrag kann formlos mit Begründung beim Abwasserbetrieb Warendorf gestellt werden.