Organe des Abwasserbetriebes
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 11 Mitgliedern und berät die Beschlüsse des Stadtrates vor. Weiterhin setzt er gemäß Eigenbetriebsverordnung NW die allgemeinen Lieferbedingungen und Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung fest. Zusätzlich sind ihm gemäß Betriebssatzung des Abwasserbetriebes der Stadt Warendorf vom Stadtrat folgende Aufgaben übertragen:
- Zustimmung von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 100.000 Euro übersteigt
- Stundung von Geldforderungen, die 25.000 Euro übersteigen
- Erlass und Niederschlagung von Geldforderungen ab einem Betrag von 7.500 Euro
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung leitet die eigenbetriebsähnliche Einrichtung selbständig, soweit nicht durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung NRW oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung ( z. B. Einsatz des Personals, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern), die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Verantwortung für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten.
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und Vorgesetzter der Betriebsleiter/innen. Die Weisungsbefugnis beschränkt sich jedoch auf die Fälle, in denen sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeiten wichtiger Belange der Stadt, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung eines geordneten Geschäftsganges notwendig ist.
Kämmerer
Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss, die Vierteljahresübersichten und die Selbstkostenrechnung zuzuleiten. Sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Rat der Stadt Warendorf
Der Stadtrat ist das oberste Organ des Abwasserbetriebes, nach dessen Beschlüssen die eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu führen ist. Er entscheidet über Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung NRW nicht übertragen kann, wie z. B. Satzungsangelegenheiten sowie die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, des Stellenplanes, der Gebühren und der Entgelte.
Weiterhin zählt z. B. die Bestellung der Betriebsleiter/innen, die Besetzung des Betriebsausschusses, die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes zu seinen Aufgaben.