Revisionsschacht - Kontrollschacht
Auf allen Grundstücken, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, muss seitens des Grundstückseigentümers ein geeigneter Kontrollschacht mit einem Durchmesser von mindestens 400 mm errichtet und betrieben werden. Wenn kein Kontrollschacht vorhanden ist, muss der Grundstückseigentümer nachträglich einen Kontrollschacht einbauen.
Kontrollschächte müssen jederzeit frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht überbaut, überpflastert oder überpflanzt werden. Dies liegt auch im Interesse eines jeden Grundstückseigentümers, da bei möglichen Verstopfungen - oder auch für die vorzunehmenden Dichtheitsprüfungen - immer die Untersuchung vom Kontrollschacht aus vorgenommen wird.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers auf den Bau eines Kontrollschachtes außerhalb des Gebäudes verzichtet werden. Ein entsprechender Antrag kann formlos mit Begründung beim Abwasserbetrieb Warendorf gestellt werden.